NRW ist das 4-größte Flächenland Deutschlands und umfasst 5 Regierungsbezirke (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) mit ihren Städten und Kreisen.
Es gibt kein generelles, NRW-weites Verfahren für Drehgenehmigungen. Daher betreut die Film Commission NRW unter einem Dach das Netzwerk der „Filmstädte NRW“ mit 29 Kreisen und Städten (s. Rubrik: Filmstädte). Die jeweiligen Städtevertreter sind Ihre Ansprechpartner für Fragen zu Dreharbeiten aller Art und sind eng vernetzt mit den jeweiligen Fachämtern, die für die Erteilung der Genehmigungen zuständig sind.
Kurzbeschreibung des Vorhabens (bei Außendreh z.B. auch bei Schuss- und Actionszenen zwingend Beschreibung notwendig)
Die Bezirksregierungen sind die Straßenverkehrsbehörden für die Autobahnen der Bezirke.Sie sind die Aufsichtsbehörden der Straßenverkehrsbehörden der Städte und Kreise.Es gibt in NRW fünf Regierungsbezirke:
www.bezreg-arnsberg.nrw.de
www.bezreg-detmold.nrw.de
www..bezreg-duesseldorf.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
www.bezreg-muenster.de
Im Landes-Immissionsgesetz (LlmSchG) ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen vom Verbot genehmigt werden.In diesem Sinne ist für Nachtdreharbeiten eine bebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung vom Landes-Immissionsschutzgesetz des Landes NRW (§ 9 Absatz 2) erforderlich.
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz ist Bundesrecht, die darin aufgeführten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot nach § 9 gelten somit in allen Bundesländern.
Der Artikel bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer. Selbstständige und Freiberufler fallen nicht unter dieses Gesetz.Genehmigungsfreie Arbeitnehmerbeschäftigung an Sonn- und Feiertagen gem. § 10 Arbeitszeitgesetz:
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden wenn:
das Misslingen von Arbeitserzeugnissen (auch Filmaufnahmen/ Dreharbeiten) in Rede steht, weil bestimmte Personen (Regisseure, Darsteller, Teammitglieder) oder Orte (Drehorte), die man für die Produktion braucht, nur Sonntags zur Verfügung stehen. (§ 10 Abs. 1 Nr. 15)
wenn die zuständige Behörde im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Dreharbeiten nur an Sonn- und Feiertagen zugelassen hat
tagesaktuelle Filmaufnahmen von Ereignissen hergestellt werden, die nur an Sonn- oder Feiertagen stattfinden (§ 10 Abs.1 Nr.8).
Auf der Arbeitsschutzseite von NRW finden Sie die allgemein für alle Arbeiten formulierten Durchführungshinweise zum ArbZG. Bei Einzelfragen sind die Arbeitsschutzbehörden/ die Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) zuständig.
Nach der Durchführung von Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Ausgleichsregelungen nach § 11 einzuhalten.
Die Sonn- und Feiertagsruhe für Kinder und Jugendliche ist einzuhalten.
Für den Einsatz von Pyrotechnik ist ebenfalls eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (I. SprengV) sowie § 11 LImSchG notwendig.
So möglich, bitten die Städtevertreter um mindestens 14 Tage Vorlaufzeit.
Für Dreharbeiten mit Kindern muss eine Ausnahmebewilligung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vom bundesweit geltenden Beschäftigungsverbot für Minderjährige vorliegen.
Die Ausnahmebewilligung wird vom Arbeitgeber beantragt und gilt für alle im Bewilligungsbescheid aufgeführten Orte. Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich über mehrere Aufsichtsbezirke, sollen die betroffenen Ämter eine Durchschrift der Bewilligung erhalten.
Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer und Lage der Beschäftigungszeiten und der Ruhepausen, sowie die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts.
Darüber hinaus kann sie weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.
Die Ausnahmebewilligung ist mit Kosten verbunden.
Möglichkeiten der Beschäftigung:
Kinder unter 3 Jahren: Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten. Die Prüfung, ob bei einer Beteiligung von Kindern unter 3 Jahren an Dreharbeiten das Kindeswohl gefährdet ist, obliegt dem örtlich zuständigen Jugendamt. In § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII heißt es: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohle eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.“
Zudem hat gem. § 14 SGB VIII die Jugendhilfe grundsätzlich den gesetzlichen Auftrag zur Beratung und zum Schutz vor Gefahren und damit auch die Aufgabe, bei Bedarf und mit Hilfe von pädagogischen Maßnahmen (Information, Beratung) eine kind- und jugendgerechte Durchführung von Medienproduktionen zu gewährleisten. (Hinweis abgestimmt zwischen dem Referat für Arbeitsschutzrecht, Arbeitsrecht, Sozialer Arbeitsschutz (III A 2)
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen)
Kinder von 3 bis 6 Jahren: Beschäftigung bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärung von Eltern, Schule, Jugendamt und Arzt muss vorliegen.
Kinder von 6 Jahren und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht: Beschäftigung bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärung (s.o.) muss vorliegen. Die Kinder dürfen bis zu 5h am Set sein und bis zu 3h davon arbeiten.
Kinder, die die Vollzeitschulpflicht beendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: behördliche Genehmigung nicht erforderlich. Eine Beschäftigung ist maximal 8 Stunden pro Tag (5 Tage/Woche), bis längstens 23.00 Uhr erlaubt. Den Jugendlichen ist eine tägliche Freizeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Am Sonntag ist der Einsatz nur zulässig bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen, sowie bei Direktsendungen (Hörfunk und Fernsehen).
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung:
Folgendes muss der Antrag enthalten:
Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Drehbeginn vorliegen!
s. auch unter links
Unter dem link http://filmunion.verdi.de ist der gesamte Tarifvertrag für die Produktionsdauer beschäftigter Film- und TV-Schaffender einzusehen.
s. auch link zu connex
Die Bezirksregierungen – Flugsicherheitsbehörden / Luftverkehr sind zuständig für Anfragen für Drohnenflüge.
Im Anschluss muss der Einsatz von Kameradrohnen beim Bürger- und Ordnungsamt angezeigt werden.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2017 8,84 €. Das gilt auch für Film- und Fernsehschaffende, wenn nicht Tarifverträge (s. oben) mit höherem Lohnanspruch anzuwenden ist.
Der Mindestlohn gilt in Deutschland (Territorialprinzip), aber auch im Ausland, wenn das Team dort kurzfristig beschäftigt ist.
Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.
Generell bzgl. der Zuschlagpflicht (aus dem ArbeitszeitG):
Es besteht im Rahmen des Mindestlohngesetzes keine Zuschlagpflicht für Überstunden und Sonntagsarbeit, jedoch für Nachtarbeit ( zw. 23 –6 Uhr -§2 ArbeitszeitG). Hier muss ein Mindestzuschlag von 25 % pro Stunde gezahlt oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.
Rückstellungen sind weiterhin möglich, sofern sie den Teil des Lohnanspruchs betreffen, der über den Mindestlohn hinausgeht.
Innerhalb der Europäischen Union sind für Reisen und Transporte keine Zollvorschriften zu beachten.
Außerhalb der EU ist zur Ein- und späteren Wiederausfuhr von Equipment/ Berufsausrüstung ein Carnet A.T.A – ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren erforderlich. Aussteller ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für alle Firmen und natürlichen Personen, die im Kammerbereich ansässig sind. Es sind jeweils die Kammern des Reisenden zuständig.
Alle Kammern im neben stehendem link.
Für bestimmte Waren ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen.
(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. sind Gebühren an die jeweiligen IHK zu entrichten.
Die maximale Gültigkeit beträgt ein Jahr.
Mit dem Carnet A.T.A. können Waren, die nur vorübergehend ins Ausland gebracht werden, ohne Hinterlegung der ausländischen Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, – Zoll, und weitere bei der Einfuhr zu erhebenende Abgaben und Steuern) eingeführt werden.
Die jeweiligen IHKs geben Auskunft über mögliche Einschränkungen bei Berufsausrüstungen.
Das Carnet kann nicht eingestetzt werden für Güter, die im Ausland verbleiben (z.B. Broschüren, Werbematerial etc). Für Güter, die im Ausland verbleiben (die z.B. für Kulissenbau genutzt werden) müssen nachträglich Einfuhrabgaben vor Ort bezahlt werden.